Gesetzgebung im Wärmesektor
Diese Regulierungen gelten auf Länderebene:
Alle aktuellen Informationen zu den rechtlichen und institutionellen Grundlagen der Kommunalen Wärmeplanung in den einzelnen Bundesländern finden Sie auf unserer Seite zu den Landesgesetzen.
Diese Regulierungen gelten auf Bundesebene:
Am 1. Januar 2024 ist die zweite Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) in Kraft getreten. Diese regelt den Einsatz erneuerbarer Energien beim Einbau neuer Heizungen verbindlich. So muss in Neubaugebieten seit dem 1. Januar 2024 jede neu eingebaute Heizung mindestens 65 Prozent erneuerbare Energie nutzen. Für Bestandsgebäude und Neubauten, die in Baulücken errichtet werden, gilt die Vorgabe abhängig von der Gemeindegröße nach dem 30. Juni 2026 bzw. 30. Juni 2028. Diese Fristen richten sich nach den im Wärmeplanungsgesetz (WPG) vorgesehenen Fristen für die Erstellung von Wärmeplänen. Bestehende Heizungen können weiter genutzt werden auch im Zuge einer Reparatur muss nicht zwingend ein Heizungsaustausch erfolgen.
Am 1. Januar 2024 ist das Wärmeplanungsgesetz in Kraft getreten und verpflichtet alle Länder bundesweit zur Kommunalen Wärmeplanung. Das Gesetz schafft die Grundlage für die Einführung einer verbindlichen und flächendeckenden Wärmeplanung in Deutschland.
Für Gemeindegebiete mit mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern muss bis zum 30. Juni 2026 ein Wärmeplan erstellt werden. In Gemeindegebieten mit weniger Einwohnerinnen und Einwohnern muss die Erstellung des Wärmeplans bis zum 30. Juni 2028 erfolgen. Kleinere Gemeinden haben die Möglichkeit sich zusammenzuschließen, um in einem sogenannten "Konvoi-Verfahren" einen gemeinsamen Wärmeplan zu erstellen.
Außerdem gibt das Wärmeplanungsgesetz Ziele für die Erzeugung der Wärme in Wärmenetzen vor: Ab dem 1. März 2025 müssen neue Wärmenetze zu einem Anteil von mindestens 65 Prozent der jährlichen Nettowärmeerzeugung mit Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder aus einer Kombination hieraus gespeist werden. Bis 2030 muss dieser Anteil auf 30 Prozent und bis 2040 auf bis zu 80 Prozent. Ziel ist ein vollständiges fossilfreies Wärmenetz bis 2045.
Das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) ist in seiner aktuellen Form am 18. November 2023 in Kraft getreten und schafft einen sektorübergreifenden Rahmen für die Steigerung der Energieeffizienz. Damit werden die Anforderungen aus der EU-Energieeffizienzrichtlinie auf nationaler Ebene umgesetzt. Das EnEfG legt unter anderem Ziele für die Senkung des Primär- und Endenergieverbrauchs in Deutschland für 2030 fest und verpflichtet die Bundesländer ab 2024 dazu, Energieeinsparmaßnahmen zu ergreifen. Bis 2030 sollen jährlich Endenergie-Einsparungen in Höhe von 45 Terrawattstunden (TWh) auf Bundesebene und in Höhe von 3 TWh auf Länderebene erfolgen. Abwärme aus Produktionsprozessen muss künftig vermieden werden. Ist eine Vermeidung nicht möglich, soll die Abwärme genutzt werden.
Die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze fördert den Neubau von Wärmenetzen mit einem hohen Anteil von mindestens 75 Prozent erneuerbarer Energien und die Dekarbonisierung bestehender Netze. Das Förderprogramm ist am 15. September 2022 gestartet und stellt bis 2026 rund 3 Milliarden Euro für die erneuerbare Wärmeerzeugung zur Verfügung.
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) fasst frühere Förderprogramme zur Förderung von Energieeffizienz und erneuerbaren Energien im Gebäudebereich zusammen: Gefödert werden die Sanierung von Wohngebäuden, die Sanierung von Nicht-Wohngebäuden sowie Einzelmaßnahmen, darunter auch der Heizungstausch.
Das Klimaschutzgesetz ist der Kern der nationalen Klimapolitik. Am 17. Juli 2024 ist eine Novelle des Gesetzes in Kraft getreten. Ziel ist ein klimaneutrales Deutschland bis zum Jahr 2045. Um dieses Ziel zu erreichen, ist in dem Gesetz ein umfassendes Klimaschutzprogramm verankert, das konkrete Maßnahmen enthält.
Diese Regulierungen gelten auf EU-Ebene:
Die Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD) hat das Ziel, auf dem Gebiet der EU-Mitgliedsstaaten bis 2050 einen emissionsfreien und vollständig dekarbonisierten Gebäudebestand zu erreichen. Sie unterscheidet in ihren Zielvorgaben zwischen Nicht-Wohngebäuden und Wohngebäuden:
- Der durchschnittliche Primärenergieverbrauch des gesamten Wohnungsbestandes soll in den Mitgliedsländern bis 2030 um 16 Prozent und bis 2035 um 20–22 Prozent sinken. Vergleichswert dazu ist das Jahr 2020.
- Für Nichtwohngebäude sieht die Richtlinie die schrittweise Einführung von Mindeststandards für die Energieeffizienz vor: Bis 2030 sollen 16 Prozent und bis 2033 ganze 26 Prozent der energetisch schlechtesten Gebäude saniert werden.
- Für Neubauten gilt: Ab 2028 sollen öffentliche Gebäude keine Emissionen mehr ausstoßen, ab 2030 sollen alle Neubauten emissionsfrei sein.
Die Richtlinie ist Bestandteil des EU-Maßnahmenpakets "Fit for 55" zur Erreichung der Klimaziele.
Die Energieeffizienzrichtlinie (EED) trat erstmals am 25. Oktober 2012 in Kraft, um das für 2020 gesetzte Energieeffizienzziel der EU zu erreichen. Im Jahr 2018 wurde erstmals eine Neufassung der EED verabschiedet, um den Energieverbrauch europaweit, besonders im Hinblick auf die Periode zwischen 2021 und 2030, weiter zu senken.
Die Novellierung vom 10. Oktober 2023 sieht bis 2030 eine Reduzierung des Endenergieverbrauchs der EU um 11,7 Prozent vor, gemessen am im Jahr 2020 geschätzten Energieverbrauch für das Jahr 2030
Das jährliche Endenergieeinsparziel wird von 2024 bis 2030 schrittweise angehoben. Die Mitgliedstaaten sollen in diesem Zeitraum neue jährliche Einsparungen in Höhe von durchschnittlich 1,49 Prozent des Endenergieverbrauchs gewährleisten, die bis zum 31. Dezember 2030 schrittweise auf 1,9 Prozent steigen.
Die Neugestaltung der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie (RED III) hebt den Zielwert für den Anteil erneuerbarer Energiequellen am Gesamtenergieverbrauch (Bruttoenergieverbrauch) in den EU-Mitgliedstaaten von 32,5 Prozent auf 42,5 Prozent bis 2030 an. Hinzu kommt ein indikatives zusätzliches Ziel von 2,5 Prozent. Dieses soll durch weitergehende freiwillige Beiträge der Mitgliedsstaaten oder durch gesamteuropäische Maßnahmen erreicht werden.
Verbindliche, nationale Sektorziele stellen außerdem sicher, dass erneuerbare Energien nicht nur im Stromsektor zum Einsatz kommen. Die Richtlinie gibt vor, dass der Anteil erneuerbarer Energien zwischen 2021-2025 jährlich um 0,8 Prozentpunkte und anschließend jährlich um 1,1 Prozentpunkte wachsen muss. Unter anderem kommt ein neues, indikatives Gebäudeziel hinzu, das einen Anteil von 49 Prozent erneuerbare Energien am Wärmebedarf in Gebäuden festlegt.
Das EU-ETS ist das weltweit erste internationale Emissionshandelssystem und seit 2005 das zentrale Klimaschutzinstrument der EU. Es befindet sich aktuell in der vierten Handelsperiode (2021-2030).
Ziel ist es, die Treibhausgas-Emissionen der teilnehmenden Energiewirtschaft und der energieintensiven Industrie zu reduzieren. Neben den 27 EU-Mitgliedstaaten nehmen auch Norwegen, Island und Liechtenstein am EU-Emissionshandel teil. Erfasst werden die Emissionen von europaweit rund 9.000 Anlagen der Energiewirtschaft und der energieintensiven Industrie. Seit 2012 nimmt der innereuropäische Luftverkehr teil, seit 2024 auch der Seeverkehr.
2027 führt die EU einen neuen, zunächst vom EU-ETS 1 getrennten Emissionshandel (EU-ETS 2) ein. Er gilt für die Emissionen im Straßenverkehr, den Gebäuden und den Industrie- und Energieanlagen, die aufgrund ihrer Größe nicht unter den EU-ETS 1 fallen. Das hat die EU im Rahmen der Überarbeitung der ETS-Richtlinie im Jahr 2023 festgelegt.
Wärmepläne und Statistik
Auf unserer Seite zum Status quo der Kommunalen Wärmeplanung finden Sie bereits veröffentlichte Kommunale Wärmepläne sowie eine interaktive Karte, die Ihnen zeigt, welche Gemeinden in Ihrer Nähe aktuell einen Wärmeplan erstellen. Zudem finden Sie eine Übersicht zum Stand der KWP in Deutschland und den Bundesländern.