Verkürzte Wärmeplanung und vereinfachtes Verfahren
Welche Möglichkeiten bietet das Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (Wärmeplanungsgesetz, WPG) den Kommunen, um den Aufwand und die Kosten der Kommunalen Wärmeplanung (KWP) zu reduzieren? Und welche Vor- und Nachteile gilt es dabei zu beachten? Die Antworten finden Sie auf dieser Seite.
Überblick über die Vereinfachungsoptionen nach WPG
Sowohl die verkürzte Wärmeplanung als auch das vereinfachte Verfahren haben das Ziel, den Aufwand und die Kosten der KWP für die Kommunen zu reduzieren. So sollen insbesondere kleine Kommunen entlastet und der noch im Aufbau befindliche Dienstleistermarkt berücksichtigt werden.
Die verkürzte Wärmeplanung bietet allen Kommunen die Möglichkeit zu verkürzen, indem Gebiete, die mit hoher Wahrscheinlichkeit nach nicht für eine zentrale Versorgung infrage kommen, im Wärmeplan direkt als dezentrale Versorgungsgebiete dargestellt werden können. Voraussetzung dafür ist die Eignungsprüfung (§ 14 WPG).
Im vereinfachten Verfahren (§ 22 WPG) hingegen werden alle wesentlichen Schritte der Kommunalen Wärmeplanung durchgeführt, Kommunen mit weniger als 10.000 Einwohnenden können diese jedoch vereinfachen, indem sie beispielsweise den Kreis der zu beteiligenden Akteurinnen und Akteure reduzieren.
Während die verkürzte Wärmeplanung bereits im Wärmeplanungsgesetz geregelt ist, nennt das Gesetz für das vereinfachte Verfahren nur Beispiele. Bevor Kommunen auf dieses zurückgreifen können, muss es von den Ländern definiert und landesrechtlich umgesetzt werden.

Eignungsprüfung und verkürzte Wärmeplanung
Die Eignungsprüfung
Voraussetzung für die verkürzte Wärmeplanung ist die Eignungsprüfung. Im Rahmen der Eignungsprüfung werden anhand einer Reihe von Prüfkriterien Teilgebiete identifiziert, die sich mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für die Versorgung durch ein Wärmenetz oder ein Wasserstoffnetz eignen. Für ein solches Teilgebiet kann die planungsverantwortliche Stelle entscheiden, eine verkürzte Wärmeplanung durchzuführen.

Es wird geprüft, ob sich das Teilgebiet mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für die Versorgung durch ein Wärmenetz eignet. Dafür gibt das WPG drei Kriterien vor:
- Im Teilgebiet besteht kein Wärmenetz.
- Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte für Wärmepotenziale aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme, die über ein Wärmenetz genutzt werden können.
- Aufgrund der Siedlungsstruktur und des daraus resultierenden voraussichtlichen Wärmebedarfs ist nicht davon auszugehen, dass die Versorgung über ein Wärmenetz wirtschaftlich wäre.
Treffen alle drei Aussagen zu, kann nach WPG geschlussfolgert werden, dass sich das Teilgebiet zukünftig nicht für die Versorgung durch ein Wärmenetz eignet.
Ebenso wird geprüft, ob sich das Teilgebiet mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für die Versorgung durch ein Wasserstoffnetz eignet. Dafür gibt es drei Möglichkeiten:
- Es besteht kein Gasnetz und es liegen keine konkreten Anhaltspunkte für eine dezentrale Erzeugung, Speicherung und Nutzung von Wasserstoff vor.
- Es besteht kein Gasnetz und die Versorgung eines künftigen Wasserstoffverteilnetzes über die darüberliegende Netzebene erscheint nicht sichergestellt.
- Es besteht ein Gasnetz, aber insbesondere aufgrund der räumlichen Lage, der Abnehmerstruktur und des voraussichtlichen Wärmebedarfs ist nicht davon auszugehen, dass die Versorgung über ein Wasserstoffnetz wirtschaftlich wäre.
Trifft eine der drei Aussagen zu, dann kann nach WPG daraus geschlossen werden, dass sich das Teilgebiet zukünftig nicht für die Versorgung mit einem Wasserstoffnetz eignet.
Im Rahmen der Eignungsprüfung wird das beplante Gebiet zusätzlich auf Teilgebiete untersucht, deren Wärmeversorgung bereits vollständig oder nahezu vollständig auf erneuerbaren Energien, unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination aus beidem beruht (§14 Abs. 6 WPG).
Für diese Gebiete kann komplett auf die Durchführung der Wärmeplanung verzichtet werden.
Dazu aus dem Leitfaden Wärmeplanung (ifeu 2024, S. 29): "Von einer „nahezu vollständigen“ Versorgung mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme kann bei Anteilen von mehr als 75 Prozent ausgegangen werden, wenn die vollständige Versorgung mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme ohne Maßnahmen erreicht werden kann, die mit erheblichem Planungs- und Umsetzungsaufwand verbunden sind. Das ist etwa der Fall, wenn kein Aus- oder Umbau von Infrastrukturen erforderlich ist. Wird beispielsweise nur die Spitzenlast über fossile Kessel mit fossilen Brennstoffen erzeugt, die perspektivisch durch erneuerbare Brennstoffe ersetzt werden, ist ein „nahezu vollständig“ gegeben."
Durchführung der verkürzten Wärmeplanung
Für Teilgebiete, für die eine verkürzte Wärmeplanung durchgeführt wird, kann auf die Bestandsanalyse (§ 15 WPG) verzichtet werden, insofern es sich nicht um Teilgebiete mit einem erhöhten Einsparpotenzial (§ 18 WPG) handelt. Im Rahmen der Potenzialanalyse (§ 16 WPG) sind nur noch diejenigen Potenziale zu berücksichtigen, die für die dezentrale Versorgung in Frage kommen. Außerdem kann das Teilgebiet als Gebiet für die dezentrale Wärmeversorgung dargestellt werden, ohne dass ein Wirtschaftlichkeitsvergleich durchgeführt wurde.
Wichtig: Kommunale Wärmepläne müssen mindestens alle fünf Jahre überprüft und aktualisiert werden. Diese gesetzliche Vorgabe gilt auch für die Teilgebiete mit verkürzter Wärmeplanung. Kommt die Eignungsprüfung im Rahmen der Aktualisierung zu einem anderen Ergebnis, muss auch dort die vollständige Wärmeplanung nachgeholt werden.
Verkürzte Wärmeplanung in der Praxis
Es ist grundsätzlich nachvollziehbar, dass der Gesetzgeber mit § 14 WPG den Aufwand für Gemeinden reduzieren möchte. Die Eignungsprüfung wird vor dem Beginn der eigentlichen Wärmeplanung durchgeführt, also zu einem Zeitpunkt, zu dem die detaillierten Erkenntnisse der Bestands- und Potenzialanalyse noch nicht vorliegen. Ohne eine stabile Datengrundlage, die erst im Rahmen der Wärmeplanung aufgebaut wird, ist es insbesondere für die planungsverantwortliche Stelle schwierig, eine fundierte und verlässliche Entscheidung zu treffen. Gleichzeitig kann die Eignungsprüfung aber weitreichende Folgen für die zukünftige Wärmeversorgung haben.
Der Ausschluss einzelner Teilgebiete von der vollständigen Wärmeplanung hat zudem eine politische Dimension. Die Vorfestlegung auf eine dezentrale Versorgung kann einerseits den kritischen Blick der Kommunalpolitik auf sich ziehen und birgt andererseits das Risiko, dass sich die Menschen im Teilgebiet ungleich behandelt fühlen.
Die Prüfkriterien der Eignungsprüfung sollten streng ausgelegt werden und Entscheidungen über die Durchführung einer verkürzten Wärmeplanung gut abgewogen werden. Auch der Leitfaden Wärmeplanung empfiehlt im Zweifelsfall einen normalen Wärmeplanungsprozess durchzuführen (Leitfaden Wärmeplanung, S. 29).
Zu einer signifikanten Reduktion des Aufwands kann es jedoch kommen, wenn in einer sehr kleinen Kommune für das gesamte beplante Gebiet die verkürzte Wärmeplanung durchgeführt wird. Sehr kleine Kommunen benötigen vielleicht auch keine vollumfängliche strategische Planung für die Dekarbonisierung ihrer Wärmeversorgung und könnten stattdessen direkt in die Detailplanung von Wärmewendemaßnahmen übergehen.
Vereinfachtes Verfahren
Bislang haben Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, das Saarland und Schleswig-Holstein von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, ein vereinfachtes Verfahren landesrechtlich zu definieren. Mehr Informationen zur Kommunalen Wärmeplanung in den Bundesländern finden Sie hier.
Fragen und Antworten zur verkürzten Wärmeplanung
Angesichts der vielfältigen Einsatzmöglichkeiten von Wärmenetzen gibt es grundsätzlich nur wenige Gebiete, in denen diese Versorgungslösung ohne vorgehende vertiefende Analyse mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. In einer Studie der Deutschen Energie-Agentur (dena) wurden unterschiedliche zentrale und dezentrale Wärmeversorgungslösungen in verschiedenen Siedlungstypen (Reihenhaussiedlung, Zeilenbebauung etc.) verglichen. Die Ergebnisse der Studie zeigen, dass Wärmenetze auch in Siedlungsgebieten geringer baulicher Dichte wirtschaftliche Alternativen darstellen können. Auch wenn für solche Gebiete als Ergebnis der KWP bisher häufig eine dezentrale Versorgung vorgesehen wurde, sollte diese Entscheidung nicht durch die Eignungsprüfung vorweggenommen werden.
Laut WPG kann die Eignungsprüfung ohne zusätzliche Datenerhebung anhand bereits vorliegender Informationen zu Siedlungsstruktur, industrieller Struktur, Abwärmepotenzialen, Lage der Energieinfrastrukturen und Bedarfsabschätzungen erfolgen. Die Ermächtigung zur Datenerhebung für die Wärmeplanung nach § 10 WPG bezieht sich zudem nur auf die Bedarfs- und Potenzialanalyse und nicht auf die Eignungsprüfung. In der Praxis ist fraglich, ob die vorhandenen Daten genügen, um belastbare Aussagen über die Eignung von Gebieten für die zentrale Wärmeversorgung zu treffen.
Die Möglichkeiten für den Einsatz von zentralen Versorgungsoptionen wie Nahwärmenetzen und kalten Wärmenetzen werden noch unterschätzt. Wenn im Rahmen der Wärmeplanung keine Bestandsanalyse und nur eine begrenzte Potenzialanalyse durchgeführt werden, fehlen die Daten anschließend für Akteure wie Energiegenossenschaften, die ein Wärmenetz in ihrem Quartier aufbauen möchten. Diese können aufgrund ihrer nicht vorhandenen oder begrenzten Gewinnorientierung auch dort Nahwärmenetze realisieren, wo Stadtwerke oder weitere potenzielle Wärmenetzbetreiber von einer Investition absehen. Werden die Daten aufgrund der verkürzten Wärmeplanung nicht erhoben, verringern sich die Chancen, solche Lösungen umzusetzen.
Wird im Rahmen der verkürzten Wärmeplanung auf eine Bestandsanalyse verzichtet, kann der Ist-Zustand des Gebiets nur begrenzt abgebildet werden. Der Entwicklungsfortschritt (z.B. Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien im Wärmesektor und THG-Einsparungen) kann bei der zukünftigen Überprüfung und Fortschreibung des Wärmeplans lediglich bruchstückhaft dargestellt werden.
Die Entscheidung, in einem Gebiet nur die verkürzte Wärmeplanung durchzuführen, muss nicht nur gründlich abgewogen, sondern anschließend auch transparent und nachvollziehbar den in dem Gebiet lebenden Menschen erläutert werden. Schließlich erhoffen sich die Bürgerinnen und Bürger von der Kommunalen Wärmeplanung eine fundierte Abwägung der möglichen Versorgungsoptionen. Der Ausschluss einzelner Gebiete von der vollständigen Wärmeplanung kann ein Gefühl der Ungleichbehandlung und im schlimmsten Fall Zweifel an der Wärmeplanung insgesamt auslösen. Es müssen also eindeutige Argumente für die Verkürzung der Wärmeplanung vorliegen, die dann auch klar kommuniziert werden.
Hinter der verkürzten Wärmeplanung steht die Hoffnung, dass mit ihr Aufwand und Kosten reduziert werden können. In der Praxis ist aber fraglich, ob dies tatsächlich erreicht wird. Der Aufwand für die Erhebung und Aufbereitung der Daten und das Aufsetzen des Datenmodells für die Wärmeplanung steigt nicht proportional mit der Größe der beplanten Fläche. Vielmehr verringert das Ausgliedern einzelner Teilgebiete aus dem Datenmodell den Aufwand und die Kosten der Wärmeplanung in der Regel nur geringfügig.
Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass die Ergebnisse der Eignungsprüfung im Rahmen der Fortschreibung bzw. der Überarbeitung des Wärmeplans zu überprüfen sind. Kommt die Eignungsprüfung dann zu dem Ergebnis, dass eine netzgebundene Versorgung nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, muss für das Teilgebiet die vollständige Wärmeplanung nachgeholt werden.
Termine zum Thema Wärmewende
Die aktuellsten Informationen erhalten Sie bei Veranstaltungen. In unserem Veranstaltungskalender finden Sie unsere eigenen Webseminare und Vortragstermine, aber auch spanndene Veranstaltungen anderer Anbieter rund um die Wärmewende.