Step by Step zum Kommunalen Wärmeplan
Mit der Kommunalen Wärmeplanung (KWP) gestalten Sie die Wärmewende als Teil der Energiewende in Ihrer Kommune: langfristig, koordiniert und kosteneffizient. Sie ist ein strategisches Planungsinstrument, das Ihnen bei der Organisation und Umsetzung der zahlreichen Maßnahmen hilft und Sie in mehreren Schritten durch diesen wichtigen Prozess führt. Hier erhalten Sie einen Überblick über diesen Planungsprozess und Informationen zu den einzelnen Schritten.

Ihr Fahrplan für die Wärmewende
Die KWP ist Ihr Fahrplan, die Wärmeversorgung Ihrer Gemeinde bis spätestens 2045 auf erneuerbare Energien umzustellen. Damit ist sie ein wichtiger Teil des sektorübergreifenden Transformationsprozesses hin zur Klimaneutralität. Das Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze – kurz Wärmeplanungsgesetz (WPG) – gliedert den Prozess der Kommunalen Wärmeplanung in die folgenden Schritte. Aus diesen resultiert der Kommunale Wärmeplan. Er ist die Basis für anschließende Detailplanungen. Die Umsetzung der einzelnen Maßnahmen wird von einem regelmäßigen Monitoring begleitet.
Per Klick gelangen Sie zu den hinterlegten Abschnitten:
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Vorbereitung: Was sollte vorab geklärt sein?
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Bestandsanalyse: Wie hoch sind der aktuelle Wärmeverbrauch und der absehbare Bedarf in den Quartieren?
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Potenzialanalyse: Was sind mögliche Wärmequellen und Wärmespeicher? Wo eignet sich ein Wärmenetz? Welche anderen Netze müssen ausgebaut werden? Wo lässt sich Energie einsparen?
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Entwicklung eines Zielszenarios: Wie sieht die Wärmeversorgung Ihrer Kommune in Zukunft aus? Auf welche Schwerpunkte wird gesetzt?
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Umsetzungsstrategie: Welche Maßnahmen werden wann und von wem in Angriff genommen?
Mehr Informationen zur Eignungsprüfung und zur verkürzten Wärmeplanung finden Sie auf dieser Seite.

Der politische Beschluss, eine Kommunale Wärmeplanung durchzuführen, wird im WPG gefordert. Gleichzeitig betont dieser politische Auftrag die Bedeutung dieses Themas. Mit dem Beschluss werden die Ziele und die Prämissen in der Planung festgelegt. Er sichert zudem die notwendigen Finanzen und das nötige Personal. Ebenso muss diskutiert werden, ob die KWP interkommunal, also gemeinsam mit anderen Gemeinden durchgeführt werden kann.
Projektleitung und Koordination der Umsetzung sollten in der Hand der planungsverantwortlichen Stelle liegen. Es ist zu erwarten, dass die Landesgesetze diese Aufgabe in die Hände der Kommunen legen. An welcher Stelle im kommunalen Organigramm diese Aufgaben bewältigt werden, hängt von der Struktur Ihrer Kommune ab. Es können zum Beispiel das Bauamt oder das Klimaschutzmanagement damit betraut werden.
Wir empfehlen Ihnen, die kommunalen Akteurinnen und Akteure wie Stadtwerke oder Wohnungsbaugesellschaften möglichst frühzeitig in den Prozess mit einzubinden. Damit erschließen Sie wichtige Quellen für vorhandenes, regionales Wissen, holen alle Beteiligten mit ins Boot, schaffen mehr Transparenz und erhöhen damit die Akzeptanz für das gesamte Projekt. Identifizieren Sie gemeinsam mit diesen Akteuren, welche grundlegenden Vorarbeiten und Konzepte nötig sind und stimmen Sie mit ihnen Beteiligungs- und Arbeitsabläufe ab, sodass Sie später darauf aufbauen können.
Mehr Informationen zum Thema Akteursbeteiligung finden Sie hier.
Auf Basis der Abstimmungen zwischen allen Beteiligten, der Beschlüsse sowie der Vorgaben aus Landesgesetzen und Förderrichtlinien konkretisieren Sie die Zielstellung und die Ausgestaltung Ihrer KWP. Für die vollständige Planung oder einzelne Teilabschnitte greifen viele Verantwortliche auf externe Dienstleistungen zurück. Möchten Sie das auch so handhaben, dann läuft die Vergabe in der Regel über eine Ausschreibung. In diesem Zusammenhang bieten wir Ihnen mit dem KWW-Musterleistungsverzeichnis und dem KWW-Dienstleisterverzeichnis hilfreiche Werkzeuge an.
Bei der Eignungsprüfung (§ 14 WPG) ermitteln Sie Gebiete, die sich nicht für eine Versorgung über ein Wärme- oder Wasserstoffnetz eignen. Für diese Areale brauchen Sie keine Bestandsanalyse erstellen. Ebenso entfällt die Einteilung in Wärmeversorgungsgebiete. Das kann beispielsweise zutreffen, wenn es bisher noch gar keine entsprechenden Wärmenetze wie eine Gasinfrastruktur gibt, die sich für einen Umstieg auf Wasserstoff eignen.
Eine verkürzte Wärmeplanung (§ 14 WPG) kommt für alle Gebiete infrage, die in der Eignungsprüfung als Wärme- oder Wasserstoffnetzgebiet ausgeschlossen wurden. Sie werden dann als Gebiete für die dezentrale Wärmeversorgung ausgewiesen. Eine Ausnahme bilden Teilgebiete mit erhöhtem Energieeinsparpotenzial nach § 18 Abs. 5 WPG. Dazu zählen beispielsweise Gebiete mit vielen Gebäuden, die ein hohes Energie-Einsparpotenzial aufweisen – etwa durch einen überdurchschnittlich hohen Endenergieverbrauch für die Raumwärme. In der Potenzialanalyse werden hier lediglich die dezentralen Wärmeversorgungsarten dargestellt. Eine Abwägung der Vor- und Nachteile einer verkürzten Wärmeplanung finden Sie in unseren Beitrag in der KommunalPraxis spezial und hier.
Über ein vereinfachtes Verfahren (§ 22 WPG) entscheiden die Bundesländer. Sie legen in den Landesgesetzen fest, wie genau dieses Verfahren zukünftig aussehen soll. Diese Gesetze liegen aber noch nicht überall vor. Details aus den Ländern folgen. Im aktuellen Wärmeplanungsgesetz ist bereits geregelt, dass die Bundesländer für Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern ein vereinfachtes Verfahren anwenden können (§ 4 Abs. 3 WPG). Die Länder definieren dieses Verfahren durch Rechtsverordnungen selbst (§ 33 Abs. 3 WPG). Dabei haben sie die Möglichkeit, die Mindestanforderungen für diese kleineren Gemeinden zu senken. Welche Anforderungen konkret reduziert werden, entscheiden die Länder in ihren Verordnungen selbst.
Kommunale Wärmeplanung erklärt: Die Vorbereitungsphase
Bestandsanalyse
In der Bestandsanalyse (§ 15 WPG) erheben Sie systematisch und qualifiziert den aktuellen Wärmeverbrauch und den absehbaren Wärmebedarf. Dazu gehören:
- Raumwärme
- Warmwasser
- Prozesswärme
- aktuelle Versorgungsstruktur
- Emission von Treibhausgasen
- Informationen zu Wohn- und Nichtwohngebäuden (inklusive Energieklassen, Baualtersklassen, Sanierungsstand)

Kommunale Wärmeplanung erklärt: Die Bestandsanalyse
Potenzialanalyse
Wie der Name schon sagt, untersuchen Sie mit der Potenzialanalyse (§ 16 WPG) alle lokal und regional verfügbaren Möglichkeiten, Wärme aus erneuerbaren Energien und unvermeidbarer Abwärme zu erzeugen.
Außerdem erfassen Sie damit auch nutzbare Potenziale zur zentralen Wärmespeicherung, um den zukünftigen Wärmebedarf zu decken; ebenso Möglichkeiten, um Spitzenlasten aufzufangen. Achten Sie in diesem Zusammenhang darauf, ob Einschränkungen für die Nutzung der Wärmeerzeugungsanlagen (beispielsweise Verbrennungsverbote) zu berücksichtigen sind. Zusätzlich enthält die Potenzialanalyse auch eine Einschätzung darüber, wie viel Energie durch die Reduzierung des Wärmebedarfs in Gebäuden und bei gewerblichen oder industriellen Prozessen eingespart werden kann.

Kommunale Wärmeplanung erklärt: Die Potenzialanalyse
Entwicklung eines Zielszenarios
Im Zielszenario beschreiben Sie, wie die lokale Wärmeversorgung der Zukunft aussehen wird: Welche erneuerbaren Energien und welche unvermeidbare Abwärme werden genutzt? Wo entsteht ein Wärmenetz? Wo sind dezentrale Lösungen zum Beispiel mittels Wärmepumpen sinnvoll? Wo ist ein grünes Gasnetz möglich? Damit entsteht ein Überblick darüber, woher die Wärme kommen soll, wie sie in die verschiedenen Gebiete verteilt wird und welche Netze die Wärmeerzeugung dabei unterstützen.

Basis für die Entwicklung eines Zielszenarios (§ 17 WPG) sind die Ergebnisse der Eignungsprüfung, der Bestands- und der Potenzialanalyse. In diesem Schritt stellen Sie dar, wie sich die Wärmeversorgung langfristig in Ihrer Kommune entwickeln wird. Sie gehen dabei sowohl auf das Zieljahr ein als auch auf Meilensteine auf dem Weg dorthin. Zum Zielszenario gehört auch die Einteilung in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete (§ 18 WPG). Fordern Sie Betreiber von Wärme- oder Gasnetzen dazu auf, Vorschläge zu unterbreiten, wie das Gebiet durch Wärme- oder Wasserstoffnetze versorgt werden könnte.
Ebenso Teil des Zielszenarios ist die Identifikation von Wärmeversorgungsarten (§ 19 WPG), die sich für eine kosteneffiziente Versorgung eignen. Kriterien dabei sind:
- niedrige Wärmegestehungskosten
- geringe Realisierungsrisiken
- Versorgungssicherheit
- geringe kumulierte Treibhausgasemissionen bis zum Zieljahr
Das Zielszenario stellt auch beplante Teilgebiete mit erhöhtem Energieeinsparpotenzial dar. Das heißt, dass Gebäudesanierungen oder andere Maßnahmen zur Reduktion des Energiebedarfs in diesen Teilgebieten eine wichtige Rolle spielen.
Wo viele dezentrale Wärmeversorgungsanlagen vorgesehen sind, sollte der Stromnetzbetreiber für die künftig steigende Netzauslastung sensibilisiert werden. Es liegt in seinem Aufgabenbereich, das Stromnetz bedarfsgerecht auszubauen. Sie können dies über einen frühzeitigen Kontakt fördern.
Kommunale Wärmeplanung erklärt: Die Zielszenarioentwicklung
Umsetzungsstrategie
Die Umsetzungsstrategie (§ 20 WPG) ist der strategische Fahrplan inklusive investiver Maßnahmen, um die Wärmeversorgung in Ihrer Kommune bis spätestens 2045 klimaneutral umzubauen. Allerdings konzentriert sich diese Umsetzungsstrategie nur auf die Maßnahmen, die Sie als die planungsverantwortliche Stelle unmittelbar selbst realisieren können.

Hier benennen Sie zum Beispiel die nächsten Schritte für den Auf- oder Ausbau von Wärmenetzen und planen die energetische Sanierung kommunaler Gebäude oder den Ausbau des Stromnetzes zur Sicherstellung einer stabilen Energieversorgung strombasierter Heizungen – beispielsweise Wärmepumpen. Dieser Schritt der KWP bezieht sich also nicht allein auf den Handlungsbereich Ihrer Kommune, sondern involviert weitere Akteure. Das sind zum Beispiel Stadtwerke und kommunale Unternehmen der Energieversorgung, der Wohnungswirtschaft oder der Abfall- und Abwasserentsorgung.
Kommunale Wärmeplanung erklärt: Umsetzungsstrategie und Wärmeplan
Das Ergebnis: Ihr Kommunaler Wärmeplan
Durchlaufen Sie diese fünf Schritte, halten Sie als Ergebnis den Kommunalen Wärmeplan für Ihre Kommune in den Händen. Er fasst die wesentlichen Erkenntnisse aus den einzelnen Schritten der Wärmeplanung textlich, grafisch und kartografisch zusammen (Anlage 2 WPG).

Dazu zählen:
- Energieverbräuche
- Einsparpotenziale
- Aktuelle und zukünftige Trassenverläufe
- Zwischenziele für die Jahre 2030, 2035 und 2040
- Kosten
- Bestimmung der Wärmeversorgungsarten (Wärmenetz oder dezentrale Wärmeversorgung) für alle Teilgebiete (siehe Gebietsausweisungen)
Der Wärmeplan wird durch das zuständige Gremium bzw. die zuständige Stelle beschlossen und im Internet veröffentlicht. Er hat keine rechtliche Außenwirkung und begründet weder einklagbare Rechte noch Pflichten. Eine rechtliche Außenwirkung entsteht erst mit der Gebietsausweisung.
Auf den Wärmeplan aufbauend, gehen Sie als nächstes in die Detailplanungen. Hierzu gehören zum Beispiel ein Quartierplan, eine Machbarkeitsstudie für ein Fernwärmenetz oder auch Pläne für die Umsetzung einzelner Maßnahmen.
Die KWP als rollierender Prozess
Ist der Kommunale Wärmeplan erstellt, folgt ein regelmäßiges Monitoring. Dabei werden alle Einzelmaßnahmen unter den dann aktuellen Bedingungen geprüft und ggf. neu angepasst.
Das Wärmeplanungsgesetz sieht vor, die Kommunale Wärmeplanung alle fünf Jahre zu evaluieren, neu zu bewerten und fortzuschreiben (§ 25 WPG). So lassen Sie neue Erkenntnisse oder neue Bedingungen in den Plan einfließen und stellen sicher, dass das Ziel einer Wärmeversorgung aus erneuerbaren Wärme- und unvermeidbaren Abwärmequellen bis 2045 erreicht wird.
Kommunale Wärmeplanung erklärt: Der rollierende Prozess
Besonderheiten und Ausnahmen
Auf Basis des Kommunalen Wärmeplans können Sie einzelne Areale als Gebiete für den Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder für den Ausbau von Wasserstoffnetzen ausweisen (§ 26 WPG). Eine solche Gebietsausweisung kann vorgenommen werden, um Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümern in Gebieten, in denen eine zentrale Versorgungslösung bereits fest eingeplant ist, eine klare Perspektive zu bieten. In der Praxis heißt das auch, dass den Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümern Übergangslösungen für Heizungen zur Verfügung stehen müssen, um den Zeitraum zwischen dem Ausfall einer alten Heizung bis zum Anschluss an ein Wärmenetz zu überbrücken.
Im Gegensatz zum Kommunalen Wärmeplan haben diese Gebietsausweisungen eine rechtliche Außenwirkung, da hier eine Verknüpfung zum § 71 Abs. 8 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) hergestellt wird. Deshalb gelten für diese Gebietsausweisungen auch höhere Anforderungen, insbesondere bei der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
In § 71 Abs. 1 Gebäudeenergiegesetz (GEG) wird vorgeschrieben, dass neu eingebaute Heizungen mindestens 65 % der Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugen müssen. Das GEG beschreibt aber einige Ausnahmen. So tritt die 65 %-Anforderung für neue Heizungen in Bestandsgebäuden erst zum 30. Juni 2026 (Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern) bzw. 30. Juni 2028 (Gemeinden mit 100.000 oder weniger Einwohnerinnen und Einwohnern) in Kraft (§ 71 Abs. 8 GEG). § 71 Abs. 8 GEG enthält aber auch eine Einschränkung dieser Ausnahme. Denn wird, wie oben beschrieben, eine Gebietsausweisung nach § 26 WPG vorgenommen, dann tritt die 65 %-Anforderung für neue Heizungen in Bestandsgebäuden bereits vor den Fristen 2026 bzw. 2028 in Kraft, nämlich einen Monat nachdem die Gebietsausweisung bekannt gegeben wurde.
Was das für Immobilienbesitzende bedeutet, wird auf energiewechsel.de erklärt.
Das Wärmeplanungsgesetz schreibt Kommunen mit mehr als 45.000 Einwohnerinnen und Einwohnern vor, den EU-Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle” in die KWP zu integrieren (§ 21 WPG). Damit müssen auch Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz – zum Beispiel Gebäudesanierungen – berücksichtigt werden. Zudem soll bewertet werden, ob und wie Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und andere von Verbraucherinnen und Verbrauchern ausgehenden Initiativen vor Ort aktiv zur Wärmeversorgung beitragen können.
Wie funktioniert die Kommunale Wärmeplanung? – Kompetenzzentrum für Kommunale Wärmewende (KWW)