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Ermächtigung zur Datenerhebung

Die Ermächtigung zur Datenerhebung ist ein entscheidender Schritt, um fundierte Entscheidungen im Rahmen der Kommunalen Wärmeplanung zu treffen. Sie ermöglicht es Kommunen, relevante Daten zu sammeln, die für die Analyse des Wärmebedarfs, die Identifizierung von Potenzialen und die Entwicklung effektiver Strategien zur Wärmeversorgung notwendig sind.

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Die Ermächtigung zur Datenerhebung kann durch gesetzliche Vorgaben, kommunale Beschlüsse oder Vereinbarungen mit relevanten Akteurinnen und Akteuren erfolgen. Sie stellt sicher, dass die gesammelten Daten rechtmäßig und transparent erhoben werden, wobei der Datenschutz stets gewahrt bleibt.

Im Gesetz befugt § 10 Absatz 1 die planungsverantwortliche Stelle (PVS), die Daten zu erheben, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Bestands- oder Potenzialanalyse erforderlich sind. In Verbindung mit §§ 15, 16 sowie Anlage 1 wird konkretisiert, für welche Daten die Ermächtigung gilt. Grundsätzlich bezieht sie sich auf personenbezogene als auch nicht personenbezogene Daten. Einzelne Verarbeitungsfälle (zum Beispiel die Erhebung von Endenergieverbräuchen, Erhebungen bei öffentlichen oder der PVS zugänglichen Datenbanken) beschreibt § 10 Absatz 2 – 4 WPG (vgl. Leitfaden Wärmeplanung, ab S. 32).

Die vorgenannte Ermächtigungsgrundlage zur Datenerhebung bezieht sich auf die PVS. Welche Institution die Aufgaben und Pflichten der PVS übertragen bekommt, ist Ländersache und wird von den jeweiligen Landesregierungen festgelegt (§ 33 Abs. 1 WPG). Sollte eine solche Landesregelung nicht vorliegen, kann es vorkommen, dass einzelne Datenlieferanten keine Daten übermitteln, weil sie rechtliche Bedenken haben, ob die Herausgabe gesetzeskonform ist. 

In der Praxis hat zudem der Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrags (AVV) im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (Art. 28 Abs. 3 DSGVO) eine besonders herausgehobene Bedeutung zur Sicherstellung eben dieser datenschutzrechtskonformen Datenerhebung und -verarbeitung. Wie im Leitfaden Wärmeplanung auf S. 34 empfohlen, ist eine entsprechende Muster-Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung auf der Webseite des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit abrufbar.

Durch die gezielte Erhebung von Daten können Kommunen nicht nur ihre Wärmeversorgung optimieren, sondern auch die Bürgerinnen und Bürger aktiv in den Prozess einbeziehen und über Fortschritte informieren. Mehr dazu lesen Sie auch im KWW-Leitfaden zur Akteursbeteiligung in der Kommunalen Wärmeplanung.